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Die Spendenabsetzbarkeit für Sportvereine ist da! (Jänner 2024)
Maximilian Kralik

Aufmerksame Beobachter:innen werden bereits wissen, dass zum Jahreswechsel eine umfassende Reform der Spendenbegünstigung in Kraft getreten ist, die besonders für Sportvereine Vorteile bringt. Auch wir informieren dazu auf unserer Website www.spendenbegünstigung.at umfassend.

Die zentralen Kernpunkte der Reform:

1. Alle gemeinnützigen Organisationen sind erfasst – damit nun auch Sportvereine

Bisher war nur ein eng begrenzter Themenbereich begünstigt (Forschung und Lehre, Mildtätigkeit, Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- oder Artenschutz, behördlich genehmigte Tierheime). Mit der aktuellen Reform haben nun alle gemeinnützigen Organisationen (Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs) die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen zu stellen. Vor allem der Bereich Sport ist nun auch begünstigt.

2. Es wird einfacher (und wahrscheinlich billiger)

Bisher war die Beiziehung einer Wirtschaftsprüfung notwendig, um den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung zu erbringen - mit der Reform reicht nun die Bestätigung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters aus.

3. Niedrigere Zugangsschwellen

Die Organisation muss nur ein Jahr ihre begünstigte Tätigkeit ausgeübt haben, um die Spendenbegünstigung beantragen zu können – bisher war diese Wartefrist drei Jahre. Neugründungen zahlen sich daher wieder aus, da man sehr schnell auch in den Genuss der Spendenbegünstigung kommen kann. (Die Möglichkeit der Anrechnung der Tätigkeit einer Vorgängerorganisation bleibt auch erhalten, sodass diese Frist weiter verkürzt oder gänzlich umgangen werden kann.)

Soviel zu den wesentlichen Neuerungen. Aber was ist nun für Sportvereine zu tun?

Gleich vorweg möchten wir ein Missverständnis ausräumen: Die Spendenbegünstigung kommt nicht automatisch – Organisationen müssen aktiv werden, um die Spendenbegünstigung zu erlangen. Nicht jede Organisation, die sich als gemeinnützig versteht, wird automatisch spendenbegünstigt.

Und noch eine zweite Vorbemerkung: Spendenbegünstigt sind nur echte Spenden, die der Gesetzgeber (auch schon bisher) als freigiebige Zuwendungen definiert hat. Und das heißt: Sie müssen unabhängig von einer Gegenleistung gegeben werden. Wir raten daher vor Umgehungsversuchen ab.

Was ist nun zu tun?

Gerade Sportvereine, die bisher nicht begünstigt waren, stehen jetzt natürlich in den Startlöchern. Folgende Schritte sind jetzt notwendig, möchte man die Spendenbegünstigung für seinen Sportverein erlangen:

1. Zunächst stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. Die Spendenbegünstigung ist in erster Linie ein Vorteil für SpenderInnen, denn jene Person, die an eine spendenbegünstigte Organisation spendet, kann diese Ausgabe einkommensmindernd im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen (bis zu 10% des Einkommens kann daher durch Spenden reduziert werden). Für die spendenbegünstige Organisation hat es nur mittelbar einen Effekt, denn die Spendenbegünstigung dient nur als zusätzlicher Anreiz für Spenden. Spenden sind und bleiben sowieso bei der empfangenden Organisation steuerneutral, was bedeutet, dass sie das Einkommen über Spenden nicht versteuern muss. Eine Organisation, die kaum Spenden empfängt und auch nicht beabsichtigt, dies ändern zu wollen, wird wohl durch die Spendenbegünstigung kaum mehr Spenden einnehmen. Zusätzliche Kosten für die laufende Meldung der Spenden und die jährliche Bestätigung durch die Wirtschafts- oder Abschlussprüfung würden dennoch anfallen.

2. Statuten und Geschäftsführung

Wenngleich sich viele Organisation als gemeinnützig sehen, müssen die Statuten und die Geschäftsführung auch den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit entsprechen. Ein gründlicher Statutencheck ist daher sinnvoll, wohl in den meisten Fällen erforderlich. Selbst wenn die Statuten bislang den Erfordernissen der Gemeinnützigkeit entsprochen haben, sind wohl Änderungen erforderlich, wenn man in den Genuss der Spendenbegünstigung kommen will. Wie bereits erwähnt, wurden Vorgaben der bisherigen Verwaltungspraxis bzw. der Vereinsrichtlinien im Gesetz übernommen – diese müssen daher jetzt auch in den Statuten stehen.

Dass sich die tatsächliche Geschäftsführung auch an die Statuten halten muss, sollte selbstverständlich sein. Aber auch hier ist es sinnvoll, genau hinzuschauen und Prozesse zu definieren und optimieren. (Nur am Rand sei erwähnt, dass dies generell sinnvoll ist, nicht nur für spendenbegünstigte Vereine.) Die Etablierung entsprechender Complianceprozesse sollte auch vor dem Widerruf der Begünstigung schützen.

3. Kontakt zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater

Sowohl der erstmalige Antrag als auch die jährliche Bestätigung müssen durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberate, oder – wie bisher – durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer eingebracht werden. Wer schon eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hat, kann das Thema Spendenbegünstigung mit dieser Person erörtern. Spätestens jetzt ist aber jedenfalls eine Steuerberatung erforderlich, möchte man in den Genuss der Spendenbegünstigung kommen.

4. Technische Vorgaben

Alle Organisationen müssen die technischen Voraussetzungen schaffen, um Spenderdaten direkt an die Finanzverwaltung zu melden – eine Schnittstelle zu Finanzonline ist daher erforderlich.

Neben diesen erfreulichen Neuerungen im Bereich der Spendenbegünstigung für Sportvereine bringt das Gemeinnützigkeitsgesetz 2023 auch eine Reihe an weiteren Verbesserungen, so wurde beispielsweise die Steuerbefreiung fürs Ehrenamt erweitert (Stichwort: „großes und kleines Freiwilligenpauschale“). Details dazu liefern wir demnächst.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erlangung der Spendenbegünstigung!